AEBs

Allgemeine Einkaufsbedigungen (AEB) der BrushBoxx GmbH
1. Allgemeines
1.1 Ergänzend zu den individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen
gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns, der BrushBoxx
GmbH, Ostring 8, DE – 73269 Hochdorf, Tel: +49 7153-9789200, E-Mail:
info@brushboxx.com mit Sitz in Hochdorf, Amtsgericht Stuttgart HRB
783198, Ust-Id-Nr.: DE350395101 und unseren Lieferanten oder deren
Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt) diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AEB“ genannt).
Diese AEB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder
Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen, bis
zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Spätestens durch Lieferung der Ware bringt der Lieferant sein
Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Andere
Allgemeinen Geschäfts-, Versand- oder Lieferbedingungen werden
weder durch eine Auftragsbestätigung des Lieferanten, noch durch
vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen, noch deren
Bezahlung durch uns als Vertragsinhalt anerkannt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des
§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen, vgl. § 310 Abs.1 BGB.
2. Angebot
Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen.
Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden. Die
Preise sind in EUR zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung
auszuweisen. Auf unseren Wunsch hin können auch Preise in anderen
Währungen, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung
ausgewiesen werden.
3. Bestellung
3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen innerhalb von 7 Werktagen
zu beantworten und bei Annahme eine Bestellbestätigung zu schicken.
Nicht bestätigte oder abgelehnte Bestellungen gelten nach 7 Werktagen
als angenommen.
3.2 Nur in Textform erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Alle
Vereinbarungen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einer
Bestellung bis zum Vertragsschluss getroffen wurden, sind im
Bestellformular und in ggf. diesen AEB niedergelegt. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
3.3 Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich
durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art und Ausführung
sowie den Umfang der Leistung informiert hat. Bei offensichtlichen
Irrtümern oder Fehlern bei der Anfrage, ist der Lieferant verpflichtet, uns
auf diese Fehler hinzuweisen. Sinngemäß gilt dies auch für
unvollständige oder fehlende Unterlagen.
3.4 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt
unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als
vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
4. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte
An allen Zeichnungen, Werkzeugen, Muster, Modelle, Marken und
Aufmachungen etc. die dem Lieferanten im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen, beispielsweise zur Angebotserstellung, Bestellung
oder Vertragsabwicklung zugänglich gemacht werden, behalten wir uns
sämtliche Eigentums- Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sobald sie
der Lieferant nicht mehr benötigt, etwa bei der Nichtabgabe eines Angebotes
oder nach der Abwicklung der Bestellung unverzüglich, unaufgefordert und
kostenlos an uns zurückzusenden. Ohne schriftliche Zustimmung durch uns
dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Liefertermine und -fristen, Verzug
5.1 Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend.
Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang
der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach
Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die
ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Quantität
und Qualität hindern, mit Angabe der Gründe und der voraussichtlichen
Dauer der Verzögerung, unverzüglich in Textform mitzuteilen und unsere
Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er
haftet für nicht, oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
5.2 Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine
Mahnung und eine Fristsetzung sind entbehrlich, wenn für die Lieferung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Ein Haftungsausschluss oder
eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei einem
Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei
wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten
besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter
Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht,
wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der
Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
5.3 Ist der Lieferant in Verzug, so haben wir nach vorheriger Androhung das
Recht, eine Vertragsstrafe von 1 % des Netto-Bestellwertes pro
angefangener Woche, höchstens 15 % des Netto-Bestellwertes zu
verlangen. Ferner können wir im Falle des Verzuges auch/oder die
Lieferung verlangen und/oder nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist uns von dritter Seite Ersatz beschaffen
(Deckungskauf) und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten die
gesetzlichen Regelungen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen
Schadensersatzanspruch angerechnet.
5.4 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Bei
vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten
des Lieferanten die Ware zurückzusenden oder auf dessen Kosten und
Gefahr die Ware einzulagern.
6. Transport und Gefahrübergang
6.1 Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Verzögerungen, Mehrkosten sowie
Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften
entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat die von
uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass
durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren
handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die
während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme
in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat
daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung
abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Werden Beförderungskosten in
Ausnahmefällen von uns übernommen, ist – unter Berücksichtigung der
Transportsicherheit – die günstigste Versandart zu wählen.
6.2 Gefahrübergang ist auch bei ausnahmsweise vereinbarter Lieferung ab
Werk oder Versand auf unsere Kosten erst mit dem Eintreffen der
Lieferung bei uns bzw. an dem vereinbarten Lieferort.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen unsere Bestellnummer, Bestellposition, die
Teilbenennung, die Identifikationsnummer sowie die Auftragsnummer
anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der
Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
7. Preise, Zahlung
7.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann
unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Preise verstehen
sich „frei Haus“ inklusive Verpackung (s.o.). Ist ausnahmsweise etwas
anderes in Textform vereinbart, so ist die Verpackung zum
Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei
Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
7.2 Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erstellen. Zahlung
erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw.
vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei
zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die
durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen,
beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die
Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung aus der zugrunde
liegenden Bestellung bei unbeanstandet übernommenen Waren oder
Leistungen. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder der
Rechnungseingang, je nachdem welcher Vorgang zuletzt erfolgt. Ein
Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch
typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
7.3 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Für die
Zustimmung ist die Textform ausreichend. Zahlungen erfolgen nur an
den Lieferanten.
8. Qualität, Qualitätssicherung
8.1 Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik
und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere
Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und
sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Alle Lieferungen haben
den jeweils aktuellsten Normen (DIN, EN, ISO, LN, VDE, EU usw.),
Werknormen sowie den branchenüblichen Normen zu entsprechen,
soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, aufbauend auf den internationalen Normen
ISO 9000 ff und ISO 9100 ff ein Qualitätsmanagementsystem zu
unterhalten, mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der
kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung.
8.3 Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ein vergleichbares
Qualitätsmanagementsystem (vgl. 8.2) zu unterhalten, dass die
mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern
veredelten Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen
Vereinbarungen zur Qualität in Textform zwischen den Parteien zu
regeln. Der Lieferant wird hierzu, soweit wir es für erforderlich halten,
eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abschließen.
8.4 Der Lieferant verpflichtet sich, zur ständigen Qualitätssicherung durch
geeignete Prüfungen und Kontrollen. Die Prüfungen und Kontrollen hat
der Lieferant zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, uns vor Ort und
Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, von der Art der
Qualitätssicherung zu überzeugen.
8.5 Treten Abweichungen von spezifizierten Merkmalen und Werten auf, so
dürfen solche Produkte nur angeliefert werden, wenn der Lieferant eine
entsprechende Freigabe dieser Abweichungen (Sonderfreigabe) in
Textform von uns erhalten hat. Der Lieferant muss daher rechtzeitig bei
Erkennen der Abweichung bei uns die Sonderfreigabe in Textform
beantragen. Bei der Lieferung ist sicherzustellen, dass die mit einer
genehmigten Abweichung gelieferte Ware an den Verpackungseinheiten
und auf dem Lieferschein entsprechend gekennzeichnet ist. Stellt der
Lieferant nach Auslieferung der Produkte Abweichungen von
spezifizierten Merkmalen und Werten fest, ist der Lieferant umgehend
verpflichtet, uns in Textform über den Sachverhalt zu informieren, um
entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Im Weiteren hat der
Lieferant nachweislich Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass
nach Ablauf der befristet genehmigten Abweichung wieder
spezifikationsgerechte Produkte geliefert werden. Aufzeichnungen über
den gesamten Vorgang (Fehlerfeststellung, Ursachenfindung,
Korrekturmaßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit) sind vom
Lieferanten zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen. Alle an uns
herangetragenen Änderungsvorschläge werden intern geprüft und
gegebenenfalls daraus resultierende notwendige Änderungen oder
Ergänzungen der Spezifikationsunterlagen festgelegt bzw. eingeführt.
Prozessänderungen dürfen auf keinen Fall ohne Anfrage und Freigabe in
Textform durch uns realisiert werden.
9. Nicht vertragsgemäße Lieferung/Leistung, Mängeluntersuchung,
Verjährung, Rückgriff
9.1 Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht
ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen oder
gesetzlichen Vorgaben, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche
uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete
Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird.
9.2 Der Lieferant hat die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
übertragen. Im Falle des Bestehens von Sach- und Rechtsmängeln
gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas
anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten
Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis
zu mindern bzw. Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im
Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom
Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu tragen. Führt der
Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb
einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch, oder schlägt sie fehl,
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt
der Leistung zu verlangen.
9.3 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, beispielweise
zur Abwehr akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden,
sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf
Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.
9.4 Fehlen Absprachen in Qualitätssicherungsvereinbarungen, sind die
Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige
Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen sowie Transportschäden hin zu
untersuchen. Besteht eine Qualitätssicherungsvereinbarung ist der
Lieferant zur Prüfung verpflichtet – durch uns erfolgt nur eine
Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden.
9.5 Eine Mängelrüge durch uns ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie
innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang
oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten
eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die
Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im
Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der
Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt die
Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
9.6 Für das vom Lieferanten gelieferte Produkt, bzw. für die von ihm für uns
erbrachten Leistungen verjähren unsere Sachmängelansprüche mit
Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der Produkte, bzw. nach der
ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Der Lieferant vereinbart mit
seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser
Verjährungsfrist.
9.7 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei.
Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt die in Ziff. 9.6 enthaltene Verjährungsfrist
entsprechend.
9.8 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand
gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem
Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf
Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
9.9 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge
der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis
gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch
genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten
vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht bedarf.
9.10 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu
verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten,
weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten hat.
9.11 Unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 9.6 tritt die Verjährung in den
Fällen der Ziff. 9.8 und 9.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein,
in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche
erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den
Lieferanten.
9.12 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit
der Art des Mangels unvereinbar.
10. Produkthaftung, Versicherungsschutz
10.1 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus
Produkt- und Produzentenhaftung für Schäden frei, wenn und soweit
deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des
Lieferanten liegt und dieser Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen
Schadensfällen haftet der Lieferant auch für die Kosten einer erforderlich
werdenden Rückrufaktion und für diejenigen Schadensersatzleistungen
(einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlichen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter
wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten –
außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereitgefunden haben.
Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant
übernimmt ebenso alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch
vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer
Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind. Der Lieferant vereinbart mit
seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen
seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und ProduktHaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5
Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Die
Deckung muss sich ferner abweichend von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen (AHB) auch
auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung
USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang dieser
Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog.
erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss
der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Verbindung, Vermischung
und Verarbeitung der Lieferprodukte, Weiterbe- und -verarbeitung, Ausund Einbaukosten, Ausschussproduktionen durch Maschinen sowie eine
Prüf- und Sortierkostenklausel. Die Deckungssumme für diese Schäden
muss ebenfalls mindestens 2 Mio. EUR betragen. Auf Verlangen
überlässt der Lieferant uns eine dementsprechende Bestätigung des
Versicherers (certificate of insurance) sowie ein Nachweis für die
Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes während der
Geschäftsbeziehungen mit uns.
11. Schutzrechte, Freistellung
11.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand
und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb
oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob
sich diese Bestimmungen aus Europäischem Recht, Gesetzen,
behördlichen Vorschriften oder Handelsbräuchen ergeben. Er stellt uns
dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus
Verletzungen dieser Vorschriften frei.
11.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung sowie durch die Nutzung des Liefergegenstands durch uns
sowie die Weitergabe des Liefergegenstands von uns an
Zwischenhändler oder Endkunden sowie die Nutzung des
Liefergegenstands beim Zwischenhändler oder Endkunden Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in
Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
11.3 Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten
abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass mit der
Lieferung an uns für alle mit dem Liefergegenstand verbundenen
Schutzrechte, auch bei Weiterverarbeitung oder Veränderung durch uns
oder durch Zwischenhändler oder durch Endkunden, weltweite
Erschöpfung der verbundenen Schutzrechte eintritt. Ferner hat der
Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen
Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir
haben an seinen sowie an den von ihm lizensierten Schutzrechten im
Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
12. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Export- bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer
Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Epidemien- und Pandemien und
ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar
machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres
Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Lieferanten sind
verpflichtet, nach Information durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten
Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Soweit die höhere
Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ist, d.h. schon mindestens 2 Wochen
ununterbrochen anhält, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30 %
verringert. Ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht
dem Lieferanten nicht zu.
13. Geschäftsgeheimnisse
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus den
Geschäftsbeziehungen mit uns streng geheim zu halten, sofern sie nicht
allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig
von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich zu verwenden, insofern
die für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit uns erforderlich ist.
Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische
Daten, Bezugsmengen, Preise, sowie Informationen über Produkte und
Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben und sämtliche uns betreffende
Unternehmensdaten.
13.2 Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Muster und sonstige Unterlagen strikt
geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung
durch uns in Textform offen zu legen, sofern die darin enthaltenen
Informationen nicht allgemein bekannt sind.
13.3 Unterlieferanten hat der Lieferant entsprechend zu verpflichten. Die
Verpflichtungen dieser Ziff. 13 gelten auch nach der Beendigung des
Vertrages fort.
14. Auftragsweitergabe
Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne
unsere vorherige Zustimmung in Textform ist unzulässig und berechtigt uns,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu
verlangen.
15. Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung
Tritt nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Lieferanten ein und wird dadurch die
Durchsetzung unserer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den
Lieferanten gefährdet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist
insbesondere gegeben, wenn gegen den Lieferanten
Einzelzwangsvollstreckungen durchgeführt werden, dem Lieferanten die
Gewährung eines wichtigen Kredites verweigert wird, Zahlungen eingestellt
werden, oder über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren
beantragt wird.
16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstige Schlussbestimmungen
16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, derzeit Hochdorf.
Wir können den Lieferanten zusätzlich auch an dem für seinen Sitz
zuständigen Gericht verklagen.
16.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz auch Erfüllungsort für beide Seiten.
16.3 Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten, auch wenn dieser
seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt ausschließlich, unter
Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen dieser AEB ganz oder
teilweise rechtlich ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, oder
werden, berührt dies das übrige Bedingungs- oder Regelungswerk nicht.
Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine
Regelungslücke enthält. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke
eine dem Zweck der Bestimmung oder Regelung entsprechende oder
zumindest nahe kommende Bestimmung oder Regelung, welche die
Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen oder möglichst ähnlichen
vertraglichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn Sie die Unwirksamkeit
oder Lückenhaftigkeit der Bestimmung oder Regelung gekannt hätten.
Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Regelung auf einem
Maß an Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich
zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
durch eine förmliche Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa
notwendige Änderung festzulegen.
Stand: Februar 2022